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Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen ELS-Systems GmbH (im Folgenden „ELS“ genannt)

  • Allgemeines

 

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäfts-und Mietbedingungen

 

      1. Der Kunde erkennt mit Unterzeichnung des Vertrages die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) an und bestätigt ausdrücklich, mit diesen in vollem Umfang einverstanden zu sein.

      2. Diese AGB sowie AMB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge sowie für alle damit im Zusammenhang stehwenden Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB sowie AMB bedarf.

      3. Es gelten ausschließlich unsere AGB und AMB. Abweichende oder entgegenstehende Erklärungen oder Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ELS diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

      4. Alle Vereinbarungen, die zwischen ELS und dem Kunden zum Zwecke der Leistungserbringung getroffen werden, sind in einem Individualvertrag einschließlich dieser AGB sowie AMB schriftlich niedergelegt.

§ 2 Vertragspartner


Vertragspartner des Auftraggebers, Mieters oder Käufers (im Folgenden „Kunde“ genannt) ist:

ELS-Systems GmbH
Veiglbergweg 3
82544 Egling

Tel.: 08171 90815-0

Fax: 08171 384 999-3

Mail: info@els-systems.de (Nachfolgend „ELS“ genannt)

§ 3 Vertragsschluss

      1. Die Angebote von ELS sind freibleibend und unverbindlich. Diese stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Etwas anderes gilt nur, wenn ELS das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

      2. Die Bestellung einer Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. ELS ist berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang anzunehmen, sofern sich aus dem Angebot des Kunden nichts anderes ergibt.

      3. Bestellt der Kunde nach Vertragsschluss, im Rahmen der Ausführung eines Vertrages, weitere Leistungen, gilt dies ebenfalls als verbindliches Vertragsangebot des Kunden auf Ergänzung des ursprünglichen Vertrages. ELS ist berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 7 Tagen nach dessen Zugang anzunehmen, sofern sich aus dem Angebot des Kunden nichts anderes ergibt oder eine kürzere Annahmefrist geboten ist.

      4. Die Annahme durch ELS kann in Textform (bspw. Telefax oder E-Mail) oder durch die Ausführung der Leistung durch ELS erfolgen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

      1. Die von ELS gestellten Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort gegen Rechnung fällig.

      2. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Zahlung bei ELS maßgeblich.

      3. Alle Preise verstehen sich exklusive der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Mehrwert- oder Umsatzsteuer, es sei denn die Preise wurden anders ausgewiesen.

      4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten oder zur Ausübung von Aufrechnungen ist der Kunde nur bezüglich unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

 

§ 5 Rücktrittsrecht

      1. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt.

      2. Insbesondere ist ELS berechtigt, auch vor Beginn oder während der Durchführung eines Vertrages, bei der Nichteinhaltung im Vertrag vereinbarter Zahlungsziele, vom Vertrag, durch Erklärung gegenüber dem Kunden, zurückzutreten.

 § 6 Stornierung durch den Kunden (Stornoklausel)

 

      1. Der Kunde können kann jederzeit den Rücktritt erklären (vertragliches Rücktrittsrecht). Die Rücktrittserklärung muss in Textform (bspw. Telefax oder E-Mail) gegenüber ELS (§ 2) erfolgen.

      2. Im Falle des Rücktritts durch den Kunden ist ELS berechtigt, für die vereinbarte Leistung folgende Stornokosten in Rechnung zu stellen:

        1. Erfolgt der Rücktritt mehr als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn bzw. Beginn der Vertragsausführung, fallen keine Stornokosten an.

        2. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 30 Tagen aber mehr als 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn bzw. Beginn der Vertragsausführung, sind Stornokosten in Höhe von 50 % des Vertragsvolumens vom Kunden zu bezahlen.

        3. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 14 Tagen aber mehr als 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn bzw. Beginn der Vertragsausführung, sind Stornokosten in Höhe von 75 % des Vertragsvolumens vom Kunden zu bezahlen.

        4. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 7 Tagen und dem letzten Tag vor Veranstaltungsbeginn bzw. Beginn der Vertragsausführung, sind Stornokosten in Höhe von 85 % des Vertragsvolumens vom Kunden zu bezahlen.

        5. Erfolgt der Rücktritt am Tag des Veranstaltungsbeginns bzw. Beginn der Vertragsausführung, sind Stornokosten in Höhe von 95 % des Vertragsvolumens vom Kunden zu bezahlen.

      3. Unbeschadet der vorstehenden pauschalierten Stornokosten nach Absatz 2 steht dem Kunden ausdrücklich das Recht zu, nachzuweisen, dass ELS durch die Stornierung überhaupt kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die jeweilige Pauschale ist.
      4. Wurden vom Kunden Sonderteile oder Sonderbauten bestellt, die durch ELS oder durch einen von ELS beauftragten Dritten im Rahmen der Vertragserfüllung herzustellen sind, sind die hierfür tatsächlich entstandenen Kosten sowie ein entstandener Schaden vom dem Kunden zu 100 % zu tragen
      5. Der Kunde hat ELS alle weiteren tatsächlich entstandenen Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden entstanden sind, insbesondere Logistik-, Personal-, Planungskosten, zu ersetzen.

§ 7 Beteiligung Dritter / Fremdfirmenpersonal

Es ist ELS gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen, auch ohne den Kunden vorab darüber zu informieren.

2. Dienstleistungen

Sofern der Vertrag, ausschließlich oder neben der Vermietung von technischen Geräten und Zubehör nach Abschnitt III, als Gegenstand der Leistungserbringung die Durchführung einer Veranstaltung beim Kunden (insbesondere Planung und Konzeption, Bühnenaufbau und -abbau, musik- und lichttechnische Durchführung) zum Gegenstand hat, gilt –zusätzlich – das Folgende:

§ 8 Umfang der Leistung

      1. Der Umfang der Leistungen von ELS (z.B. Programm- und Medienzusammenstellung, Planungs-, Konstruktions- und Montagearbeiten, Musik- und Lichtkonzeption) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung (Vertrag) von ELS. Die durchzuführenden Vertragsleistungen bestimmen sich nach dem jeweiligen Bedarf des Kunden und werden von diesem nach Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort näher bestimmt.

      2. ELS steht das Recht zu, im Rahmen der Vertragserfüllung und Ausführung der vereinbarten Leistung, Änderungen der von ELS gestalteten künstlerischen Elemente unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden vorzunehmen, wenn ein triftiger Grund für die Änderung vorliegt oder dem Kunden die Änderung zumutbar ist. Insbesondere bleibt ELS vorbehalten, nachträgliche technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe vorzunehmen.. ELS wird den Kunden vor jeder Änderung hiervon in Kenntnis setzen.

        Widerspricht der Kunde nicht unverzüglich, so gilt die Zustimmung des Kunden zur Änderung als erteilt. ELS verpflichtet sich, den Kunden über die Bedeutung eines etwaigen Schweigens in jedem Fall besonders hinzuweisen.

      3. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung aufgeführten Einzelgeräte, Pauschalpakete oder Leistungen. ELS steht das Recht zu, die aufgeführten Einzelgeräte durch, in Funktion und Qualität vergleichbare, andere Geräte zum Zweck der Vertragsdurchführung auszutauschen, wenn ein triftiger Grund für die Änderung vorliegt oder die Änderung dem Kunden zumutbar ist.

§ 9 Pflichten von ELS

ELS verpflichtet sich, erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der ELS bekannten technischen Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik fachgerecht auszuführen.

§ 10 Pflichten des Kunden

      1. Der Kunde ist verpflichtet, ELS sämtliche Informationen bereitzustellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Insbesondere sind dies: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungspläne, Bühnen-, Beschallungs- und Beleuchtungspläne, Energieanforderungen, (öffentliche) Genehmigungen und Materiallisten.

      2. Zur Informationsbereitstellung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der von ELS durchzuführenden Veranstaltung sowie die für ELS erforderlichen Einsatzzeiten.

      3. Der Kunde ist verpflichtet ELS auf besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort, welche die Vertragsdurchführung durch ELS gefährden könnten, rechtzeitig vor Aufnahme der Vertragserfüllung durch ELS, hinzuweisen und eventuelle Gefahren und Risiken kenntlich zu machen.

§ 11 Haftungsbefreiung

ELS übernimmt im Rahmen der Vertragsdurchführung keine Garantie für die Funktionsfähigkeit und Kompatibilität für die durch den Kunden oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verwendeter, bereitgestellter oder diesen von Dritten zur Verfügung gestellter technischer Geräte, Zubehör oder Software.

Dies gilt nicht für vorsätzliche oder grob fährlässige falsche Angaben oder Verhaltensweisen durch ELS, eines gesetzlichen Vertreters von ELS oder eines Erfüllungsgehilfen von ELS.

§ 12 Zufahrten, Objekte (Vertragserfüllung)

      1. Der Kunde hat ELS den Zutritt zu den für den Auf- und Abbau nötigen Örtlichkeiten zu gewähren.

      2. Der Kunde verpflichtet sich, sowohl alle erforderlichen Zufahrtsgenehmigungen, als auch alle erforderlichen Abstell- und Betriebsgenehmigungen, insbesondere für den Auf- und Abbau sowie die Produktion, bei den zuständigen Stellen, insbesondere Behörden, einzuholen, diese ELS zur Verfügung oder auszustellen und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.

§ 13 Personal-, Reise- und Unterbringungskosten

      1. Für das von ELS zur Vertragserfüllung eingesetzten Personal hat der Kunde je angefangener Zeitstunde einen Stundensatz zu zahlen. Der für jeden von ELS eingesetzten Mitarbeiter pro Stunde zu zahlende Betrag wird im Vertrag von den Parteien individuell vereinbart. Ist im Vertrag für einzelne oder sämtliche zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter von ELS kein Stundensatz vereinbart, so gilt ein angemessener Stundensatz als hierfür vereinbart.

      2. Die bei ELS zur Vertragserfüllung anfallenden Personalkosten werden gegenüber dem Auftraggeber nach dem tatsächlichen Aufwand, entsprechend Absatz 1 mit einem Stundensatz je angefangener Zeitstunde, abgerechnet.

      3. Reisekosten und Spesen, die ELS im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen, sind ELS vom Kunden in voller Höhe zu erstatten. Auf Verlangen des Kunden erstellt ELS hierüber eine gesonderte Rechnung.

      4. Der Kunde trägt für jeden von ELS zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter die Kosten einer Übernachtung inkl. Frühstück in einem Einzelzimmer (EZ) in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse,

wenn dies für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlich wird und wenn der Ort der Vertragserfüllung nicht mit dem Wohnort des jeweiligen Mitarbeiter von ELS identisch ist. ELS verpflichtet sich, die hierfür notwendigen Absprachen mit dem Kunden vorab zu treffen.

  • Vermietung

Sofern der Vertrag ausschließlich oder zusätzlich zur Leistungserbringung nach Abschnitt II die Vermietung von Sachen (insbesondere technische Geräte, Leinwände, Traversen und Bühnenbestandteile, Ton- oder Lichttechnik) beinhaltet, gilt – zusätzlich – das Folgende:

§ 14 Eigentum der Mietsache; Gebrauchsüberlassung

      1. Die Mietsache bleibt im unbeschränkten Eigentum von ELS.

      2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen oder Verträge in Bezug auf die Mietsache mit Dritten zu schließen. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung von ELS in Textform zulässig.

§ 15 Pflichten des Mieters

      1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache von sämtlichen Rechten Dritter freizuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gegen unbefugte Einwirkung von Dritten zu sichern. Die Mietgegenstände dürfen nicht ohne vorherige Einwilligung von ELS in Textform ins Ausland gebracht werden.

      2. Der Mieter ist verpflichtet, ELS im Falle gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen an der Mietsache, die sich in Gewahrsam des Mieters befinden, unverzüglich unter Angabe des Vollstreckungsgerichts und des Aktenzeichens Mitteilung zu machen. Kosten für gerichtliche Interventionsmaßnahmen zum Schutze des Eigentums der ELS gehen zu Lasten des Mieters. Das gleiche gilt bezüglich eines der ELS aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen und den dadurch bedingten Ausfall der Geräte entstehenden Schadens.

      3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu gebrauchen.

      4. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Der Mieter bestätigt, dass er die Mietsache in ordnungsgemäßen Zustand übernommen hat, es sei denn, dass er vorhandene Mängel sofort bei der Übernahme ausdrücklich rügt.

      5. Die Mietsache darf nur von geeignetem Fachpersonal aufgebaut und bedient werden. Des Weiteren ist auf die bestimmungsgemäße Verwendung zu achten.

      6. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigungen und Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen hiergegen zu ergreifen.

      7. Bei Anmietung drahtloser Mikrofonanlagen (UHF), von Betriebsfunkgeräten sowie anderen HF-Funksystemen, hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt.

§ 16 Verbot der Vornahme von Veränderungen; Vertragsstrafe

      1. Die Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten oder Ähnlichem an der Mietsache sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung von ELS in Textform erlaubt.

      2. Dem Mieter ist es nicht erlaubt, auf den diesem von ELS vermieteten technischen Geräten die Installation von Software oder Updates vorzunehmen.

      3. Verstößt der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Verbot gemäß Absatz 1 oder Absatz 2, verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Vertragsvolumens.

      4. ELS kann gegen den Mieter auch einen weitergehenden Schaden geltend machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist die Vertragsstrafe gemäß Absatz 3 anzurechnen.

§ 17 Mietzeit und Mietzins

      1. Es wird eine Mietgebühr (Tagessatz) für die Dauer der Mietzeit fällig. Die pro Tag zu zahlende Miete ist im Vertrag angegeben. Ist im Mietvertrag für alle oder einzelne Mietsachen keine Mietgebühr angegeben, so gilt eine angemessene Miete als hierfür vereinbart.

      2. Die Mietzeit beginnt bzw. endet zu den jeweils im Vertrag angegebenen Zeitpunkten, spätestens jedoch mit dem Tage, an welchem die Geräte bei ELS abgeholt oder an den Mieter geliefert werden bzw. bis zum Tage der Wiederanlieferung durch den Mieter oder der Abholung durch ELS. Die Mietzeit ist in vollen Tagen zu berechnen und beträgt mindestens einen vollen Tag (24 Std.). Werden Geräte nicht zum vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, so ist für jeden weiteren Tag vom Mieter der volle Tagessatz zu bezahlen und die durch den Verzug entstehenden Folgeschäden und Folgekosten zu ersetzen.

      3. Von ELS angegebene Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. ELS verpflichtet sich jedoch dazu, bei unverbindlichen Lieferterminen, keine vorzeitigen Lieferung an dem Mieter auszuführen.

§ 18 Ausschluss der Gewährleistung

Die Vermietung der Mietsache erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ansprüche gegen ELS, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ELS beruhen oder Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bleiben hiervon unberührt. Ebenso bleiben hiervon Ansprüche unberührt, die auf einer vorsätzlichen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch ELS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung dieser Rechtsgüter eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von ELS beruhen.

§ 19 Mängelrechte

      1. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel an der gemieteten Sache, so hat der Mieter diesen gegenüber ELS unverzüglich in Textform anzuzeigen, spätestens bei Rückgabe der Mietsache.

      2. Der Mieter ist nicht berechtigt eigene Reparatureingriffe an der Mietsache vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

      3. Im Falle von berechtigten Beanstandungen wegen Mängel an der Mietsache, wird nach Wahl von ELS der Mangel behoben oder die mangelhafte Mietsache durch eine nach Art und Güte mangelfreie Mietsache ersetzt oder Mieter aus dem Vertrag entlassen.

§ 20 Haftung

      1. Der Mieter haftet gegenüber ELS für alle während der Mietzeit an der Mietsache entstandenen Schäden, die in seiner Sphäre entstehen und versicherbar sind, insbesondere für solche, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Behandlung der Mietsache durch den Mieter selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen, unabhängig davon, ob dem Mieter ein Verschulden trifft. Ausgenommen hiervon ist die Abnutzung bei bestimmungsgemäßer Verwendung. Der Mieter hat ELS den Widerbeschaffungswert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich ist.

      2. Der Mieter haftet für den vollständigen oder teilweisen Verlust von Mietsachen nebst Zubehör während der Mietzeit und hat bei Verlust den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

      3. Der Mieter verpflichtet sich, ELS von allen Schadensersatzansprüchen seiner Angestellten, Gäste, Lieferanten oder sonstiger Dritte freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Geräte nebst Zubehör geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit beruhen oder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der ELS entstanden sind.

      4. ELS haftet nicht für solche Schäden, die, nach der Überlassung an den Mieter, infolge von Störung oder Ausfall der Mietsache und deren Zubehör entstehen. Dies gilt insbesondere bei einer unsachgemäßen Verwendung durch den Mieter.

§ 21 Rückgabepflicht

      1. Nach Beendigung der Mietzeit, ist die Mietsache nebst Zubehör unverzüglich an ELS herauszugeben.

      2. Mit der Rücknahme der Mietsache nebst Zubehör durch ELS, bestätigt diese nicht, dass die Mietsache nebst Zubehör ohne Mängel vom Mieter übergeben worden sind. ELS hält sich ausdrücklich das Recht vor, die Mietsache nebst Zubehör eingehend zu prüfen.

§ 22 Transporte

      1. Der Mieter trägt die Transportkosten für die Lieferung der Mietsache zum Mieter sowie für die Rücklieferung zu ELS, unabhängig davon durch wen der Transport tatsächlich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, sofern zwischen den Parteien abweichendes vereinbart ist.

      2. Leistungsort für den Leistungserfolg ist in jedem Fall der Sitz von ELS. Der Mieter trägt die Transportgefahr. Dies gilt auch im Falle einer Anlieferung der Mietsache durch ELS oder bei einer Anlieferung durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von ELS.

      3. Bei Verwendung der Mietsache im Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen und vollständigen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt hierfür die Kosten sowie das Risiko.

  • Verkauf

Wird von ELS („Verkäufer“) eine bewegliche Sache an einen Kunden („Käufer“) verkauft, so gilt – zusätzlich – das folgende:

§ 23 Abholung

Der Kunde wird von ELS benachrichtigt, wenn die bestellte Sache (Bestellung) zur Abholung bereit steht. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung abzuholen. Holt der Kunde die Bestellung nach Ablauf von 14 Tagen ab Erhalt der ersten Benachrichtigung zur Abholung nicht ab, ist ELS berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten.

 

§ 24 Fälligkeit

Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig.

§ 25 Eigentumsvorbehalt

      1. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung verbleibt die Sache im Eigentum von ELS.

      2. Ist der Kunde Unternehmer, verpflichtet sich dieser, solange das Eigentum an der Sache noch nicht auf diesen übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

      3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde ELS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde hat auf das Eigentum von ELS hinzuweisen, damit ELS ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber ELS, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten ELS zu erstatten.

§ 26 Haftung

      1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

      2. Von dem unter Absatz 1 bestimmten Haftungsausschluss sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ELS, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen ausgenommen. Ausgenommen ist ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Ausgenommen sind auch die Haftung bei Verletzung von

        Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln.

      3. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der unter Absatz 2 aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

      4. Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

      5. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 4 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ELS, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

      6. Eine Änderung der Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

      7. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben unberührt.

§ 27 Gewährleistungsansprüche

      1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden, wenn dieser Verbraucher ist, beträgt für neu hergestellte Sachen ab der Übergabe der Sache zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen 12 Monate.

      2. Ist der Kunde Unternehmer, d.h. handelt der Kunde bei seiner Bestellung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, verjähren Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe der Ware; sofern der Kunde die Sache nicht weiterverkauft und hierbei der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) ist. Von dem vorstehenden Satz 1 Halbsatz 1 ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ELS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ELS beruhen.

      3. Eine Garantie wird von ELS nicht erklärt.

      4. Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

  • Besondere Bestimmungen

§ 28 Besondere Bestimmungen für Beschallungsanlagen

Wird bei der Vertragserfüllung gemäß Abschnitt II und/oder bei der Vermietung gemäß Abschnitt III der Einsatz oder die Vermietung von Beschallungsanlagen Vertragsbestandteil, so gilt zusätzlich das Folgende:

      1. Die Regelungen der DIN 15750 (Veranstaltungstechnik – Leitlinien für technische Dienstleistungen) und der

        DIN 15905-05 05 (Veranstaltungstechnik –Tontechnik – Teil 5: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik) werden Vertragsbestandteil.

      2. Die von ELS eingesetzten bzw. vermieteten Beschallungsanlagenkönnen Pegel produzieren, die zu Hörschäden führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messungen zu protokollieren.

      3. Ist der Mieter nicht Veranstalter, verpflichtet sich dieser, den Veranstalter über die unter Absatz 1 genannten Regelungen zu informieren.

    1. Es gehört weder zu den Haupt- noch den Nebenleistungspflichten von ELS, den Mieter im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Mieter in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Vertrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weisen wir darauf hin, dass diverse Vorschriften zum Lärmschutz zu beachten sind.

       

     

  1. Sonstiges
  2.  

§ 29 Verschwiegenheit

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen technischer und nichttechnischer Art, insbesondere Preise, Angebote und Pläne, sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten von ELS, die diesem in mündlicher, schriftlicher, zeichnerischen oder sonstiger Form zur Kenntnis gebracht wurden, vertraulich zu behandeln und Dritte weder unmittelbar noch mittelbar zugänglich zu machen.

  2. Gegenüber ELS erteilte (elektronische) Informationen und sonstige Daten und Dateien werden von dieser vertraulich behandelt, auch nach Erledigung des Einzelauftrages.

  3. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen entfällt, wenn eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungspflicht besteht oder die Informationen allgemein zugänglich sind.

  4. Für jede Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung behält sich ELS das Recht vor, gegenüber dem Kunden,

welcher Unternehmer ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des mit dem Kunden vereinbarten Auftragssumme geltend zu machen, wenn eine nach Art, Dauer und Gewicht erhebliche Pflichtverletzung durch den Kunden gegeben ist. ELS kann gegenüber dem Kunden auch einen weitergehenden Schaden geltend machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist die Vertragsstrafe gemäß Satz 1 anzurechnen.

§ 30 Nebenabreden

  1. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht.

  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 31 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag der Sitz von ELS. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

  3. Außergerichtliches Schlichtungsverfahren.

    1. Die EU hat unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/mai n/index.cfm?event=main.home2.show&l ng=DE ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren und Dienstleistungen, die Sie bei ELS im Internet gekauft haben, können Sie dort eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Weitere Informationen finden Sie im Online Portal der EU.

    2. ELS ist nicht verpflichtet, an einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Dennoch sind wir zu

Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner, welche unter den in § 2 genannten Kontaktdaten erreichbar sind.

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